Stand: Oktober 2023 - HESSEL Ingenieurtechnik GmbH
§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Dienstleistungen gegenüber Personen, die bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristische Personen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechtes. Dabei regelt der Dienstleistungsvertrag den Tätigkeitsumfang unser Erfolgsbemühen als Dienstverpflichteter. Die vertraglichen Zahlungen des Auftraggebers werden für die erbrachte Dienstleistung als solche, unabhängig vom erzielten Ergebnis, gezahlt. Unsere Dienstleistungen sind dabei insbesondere Gutachten, Prüfleistungen sowie sämtliche aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber resultierenden Pflichten.
- Maßgeblich ist – auch für gleichartige künftige Verträge – die jeweils bei Abschluss des Dienstvertrages geltende Fassung dieser AGB.
- Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht vorab schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Dienstauftrag vorbehaltlos ausführen.
- Ein mit dem Auftraggeber schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag sowie sonstige mit dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Im Einzelfall getroffene, schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Vereinbarungen hingegen sind nur insoweit verbindlich, als dass diese schriftlich von uns bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Preise, Preisanpassungen
- Soweit im Angebotstext nichts anderes angegeben ist, haben unsere Angebote eine Gültigkeit von 2 Monaten und richten sich ausschließlich an den jeweiligen Auftraggeber. Sämtliche Angebote sind vertraulich zu behandeln und dürfen, sowohl insgesamt als auch in Teilen, dritten Parteien gegenüber nicht bekanntgemacht werden. Jegliche Weitergabe unseres Angebotes beziehungsweise Teilen davon, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Unsere Preise sind Nettopreise und werden zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Bei Anpassungen der gesetzlichen Umsatzsteuer werden wir unsere Rechnung entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Lage anpassen. Insoweit besteht kein Kündigungsrecht des Auftraggebers.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist gelten unsere Preise auf der Basis „ab Werk“ (EXW - ICC Incoterms 2020), zuzüglich Versand, Verpackung und Versicherung. Anfallende zusätzliche Leistungen werden als gesonderte Positionen berechnet.
- Der Auftraggeber hat vor Auftragsausführung einen Vorschuss von 30% des Angebotspreises zu entrichten, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
- Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir nach Ablauf des ersten Vertragsjahres berechtigt, unsere Preise verhältnismäßig anzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn seit dem Vertragsschluss Kostenänderungen, wie zum Beispiel angepasste Tarifabschlüsse, eingetreten sind. Preisanpassungen sind dem Auftraggeber mit einer Frist von vier (4) Wochen Vorlauf mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Der Auftraggeber hat bei Preiserhöhungen von insgesamt mehr als 8 Prozentpunkten pro Kalenderjahr das Recht, den zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
§ 3 Vertragsschluss, Erfüllungsort
- Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder wir dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zusenden oder mit der Ausführung der Leistung beginnen.
- Erteilen wir gegenüber dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Dienstleistungsvertrages allein maßgeblich.
- Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Dienstleistungsvertrag einschließlich dieser AGB vollständig und abschließend geregelt. Mündliche Nebenabreden entfalten nur vertragliche Wirkung, soweit diese unverzüglich schriftlich von uns bestätigt werden.
- Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
§ 4 Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Angebotsanfrage, spätestens jedoch vor Angebotserstellung und Auftragserteilung, alle maßgeblichen Gesetze und sonstige Vorschriften, auf deren Basis die Dienstleistung ausgeführt werden soll, schriftlich mitzuteilen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einschlägigkeit der vorstehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
- Gleiches gilt für Spezifikationen, Daten, Unterlagen bzw. sonstige Informationen, die bei der Erbringung der Dienstleistung berücksichtigt werden sollen. Wir sind dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen bzw. sonstige Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Abweichendes gilt nur insoweit, als dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst.
- Sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, sind wir berechtigt, zur Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise auch Dritte zu beauftragen.
- Soweit die Durchführung des Dienstleistungsvertrages mit Eingriffen in die Substanz von Gegenständen des Auftraggebers verbunden ist, leisten wir keinen Ersatz für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Gegenstände.
- Der Transport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. Ein Rücktransport wird nur auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers durchgeführt.
- Soweit zur Durchführung unserer Leistungen die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, so hat er diese im vertraglichen Rahmen auf eigene Rechnung zu erbringen. Sofern der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
§ 5 Verzug, Leistungshindernisse
- Ist kein vertraglicher Leistungszeitpunkt vereinbart, so geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung in Textform gesetzt hat. Dabei beginnen Fristen erst dann zu laufen, wenn sämtliche vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungshandlungen erbracht sind sowie die vertraglich vereinbarte Anzahlung geleistet wurde. Nachträgliche Änderungsbestellungen oder verzögerte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten in angemessenem Umfang.
- Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt haben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, unsere Leistung für einen angemessenen Zeitraum, i.d.R. die Dauer des Leistungshindernisses, zu verschieben.
- Höhere Gewalt im vorstehenden Sinn sind unter anderem: Unvorhersehbare, durch uns sowie unsere Vorlieferanten, nicht beeinflussbare Umstände, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, rechtmäßige Aussperrungen, Transporthindernisse, Energiemangel, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Pandemien und Epidemien.
- Soweit das Leistungshindernis mehr als sechs Monate andauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen. Weitergehende Schadenersatzansprüche diesbezüglich sind gegenseitig ausgeschlossen.
- Soweit vertraglich eine Strafzahlung für Verzug bei der Leistungserbringung vereinbart wurde, so ist unsere Haftung diesbezüglich auf maximal 5 % des jeweiligen Vertragspreises beschränkt. Sonstige oder darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung des Dienstleistungsvertrages sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 6 Rechte Dritter
- Bei Durchführung einer Dienstleistung für den Auftraggeber, steht dieser dafür ein, dass wir durch die Dienstleistungserbringung in seinem Auftrag, keine Rechte Dritter verletzen.
- Soweit wir von einem Dritten, wegen einer etwaigen Rechtsverletzung aus der Sphäre des Auftraggebers, in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellung bezieht sich auf alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten.
§ 7 Abtretungsverbot
Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Nutzungsrechte
- Die aus unserer Leistungserbringung resultierenden Ergebnisse gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertraglichen Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
- Soweit bei unserer Leistungserbringung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Auftraggeber auf dessen schriftlichen Wunsch hin, das unwiderrufliche, ausschließliche, zeitlich, sachlich/örtlich unbegrenzte Recht, die Ergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, die Ergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veröffentlichen, zu vermarkten und Dritten daran Nutzungsrechte einzuräumen.
- Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme und Entschädigung unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme fristgerecht zu erklären. Sofern uns durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Auftraggeber und stellt uns insoweit von allen verbundenen Ansprüchen frei.
§ 9 Kündigung
- Beide Parteien können ihre dienstvertragliche Beziehung schriftlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle der Kündigung, werden wir unsere Dienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung vertragsgemäß erbringen und berechnen. Weitergehende Kosten, die uns anlässlich der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs – unter Beachtung der allgemeinen kaufmännischen Sorgfaltspflicht – nachweisbar entstanden sind und nicht vermeidbar waren, werden vom Auftraggeber übernommen.
§ 10 Haftung
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz beruhen.
- Gleiches gilt, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und bei derartigen Verträgen typischen Schadens beschränkt.
- Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
- Soweit unsere Schadensersatzhaftung entsprechend der vorstehenden Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Geheimhaltung
- Die Parteien des Dienstvertrages sind gegenseitig verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Geheimhaltungsbedürftig sind insbesondere Dokumente, Daten, sonstige Unterlagen, Know-How sowie mündliche Informationen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die vorstehenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalte
a. dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bekannt waren oder er diese in Eigenverantwortung entwickelt hat.
b. bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung beruht.
c. aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. - Diese gegenseitige Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach Beendigung des Dienstvertrags für die Dauer von fünf (5) Jahren fort.
§ 12 Datenschutz
- Wir verpflichten uns, bei Verarbeitung von Daten die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung unserer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.
- Wir nutzen und verarbeiten Daten ausschließlich im Rahmen des jeweils zugrundeliegenden Dienstvertrags, soweit dies ohne gesonderte Einwilligung gesetzlich zulässig ist. Mit Beendigung des Dienstvertrages werden alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers geschlossen und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vollends gelöscht.
- Eine werbliche Nutzung ist nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig.
- Soweit gesetzlich zulässig, hat der Auftraggeber ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner bei uns gespeicherten Daten.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit Kaufleuten (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
- Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN - Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke.
- Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages den jeweiligen Punkt bedacht hätten.
- Insgesamt ist es der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen aufrechtzuerhalten und den § 139 BGB abzubedingen.